Hausarztpraxis Oliver Hanemann  - FachArzt für Allgemeinmedizin

zusätzliche Behandlungsbereiche:  Akupunktur & Traditionelle Chinesische Medizin - Manuelle Medizin/Chirotherapie



Praxis geschlossen!

Die Praxis ist vom Montag 25.03. - einschl. Ostermontag, 01.04. geschlossen.

Vertretung Mo. - Do.: 25.03. - 28.03. 2024

CEDA Watzenborn, 25. - 28.03.

Fr. Dr. Dagmar Türschmidt, Hausen, 25. - 28.03.

Dr. Fabian Schwill, Garbenteich. Nur 25. + 26.03.

Vertretung Ostern: Do, 28.03.2024, 19:00 Uhr - Di., 02.04.2024, 07:00 Uhr:

ÄBD, Telefon: 116 117 oder ÄBD-Praxis im Hauptgebäude Uniklinik Gießen, Klinikstraße 33

Am Dienstag, 02.04.2024 sind wir wieder in gewohnter Weise für Sie da. Beachten Sie bitte, dass ein neues Quartal beginnt und Sie unbedingt Ihr Versichertenkärtchen zum ersten Besuch mitbringen. Vielen Dank.

Das gesamte Praxisteam wünscht Ihnen allen ein gesundes und friedliches Osterfest.

Ihr Praxisteam Oliver Hanemann

Herzlich Willkommen in der Hausarztpraxis Oliver Hanemann

An dieser Stelle können Sie sich über das Leistungsangebot, Öffnungszeiten, Gesundheitsaktionen der Praxis und wechselnde Termine informieren.

Bitte informieren Sie sich gründlich über die organisatorischen Regeln der Praxis. So werden Sie schnell Ihr Ziel erreichen und vermeiden Ärger und Diskussionen.

Herzliche Grüße,

Ihr Oliver Hanemann und das Praxisteam

(e)Rezepte bestellen, Termin vereinbaren, sonstige Anfragen -> so geht´s!

WICHTIG! Bitte Lesen Sie die Praxisregeln!

Terminvereinbarungen per Email-Anfrage sind NICHT MÖGLICH!

Öffnungszeiten der Praxis

jetzt geöffnet
Montag
8:0014:00
Dienstag
8:0014:00
Mittwoch
8:0012:00
Donnerstag
14:0018:00
Freitag
8:0013:00
Sie können in dieser Zeit zum Beispiel Rezepte abholen.


Telefonzeiten

jetzt geöffnet
Montag
9:0012:00
Dienstag
9:0012:00
Mittwoch
9:0012:00
Donnerstag
14:0017:00
Freitag
9:0012:00
während dieser Zeiten ist das Telefon besetzt


Adresse:
Hubertusstraße 54
35415 Pohlheim-Watzenborn
Telefon: 06403-7767855
Fax: 06403-7767856

Wichtige organisatorische Informationen:

Akutsprechstunde: 08:30 - 10:00 Uhr (außer Donnerstag): es ist KEINE Terminvereinbarung notwendig. Kommen Sie bitte direkt in die Praxis. Planen Sie bitte Wartezeit ein! (-> Beschwerden über Nacht oder über das Wochenende, die eine unmittelbare ärztliche Abklärung und ggf. Therapie und/oder Krankschreibung erfordern)

Notfall: Jederzeit SOFORT in die Praxis kommen! -> Ein Notfall ist eine potentiell lebensbedrohliche Situation, z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Unfall, starker Blutverlust usw.

sonstige Anliegen: Kontrolltermine, Gespräche, Vorsorge-CheckUp usw. - die eine Anwesenheit in der Praxis erfordern - NUR nach vorheriger Terminvereinbarung!

Telefon- und Videosprechstunde: Befundbesprechungen, Gespräche, sonstige Anliegen, die KEINE Anwesenheit in der Praxis erfordern. (Montag + Dienstag: 17:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch+Freitag: 13:00 - 14:00, oder nach Vereinbarung!)

Hier können Sie in Kürze wieder Ihre Rezeptbestellung aufgeben!

Neuigkeiten


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17.05.2020

Schulbeginn und Corona-Atteste

Der nächste Schritt der Öffnung der Schulen zum 18.05.2020 ist ein weiterer Schritt zurück zur Normalität. In vielen Haushalten stellt sich daraufhin die Frage, wie Familienmitglieder, die potentielle Risikopatienten sind, weiterhin geschützt werden können. Zu diesem Zweck hat das Kultusministerium in einem Rundschreiben von Herrn Prof. Dr. Alexander Lorz vom 14.05.2020 verschiedene Festlegungen zur Umsetzung getroffen. Leider führt die Unkenntnis im Kultusministerium über rechtliche Grundlagen im Gesundheitssystem, v.a. in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit zu praktischen Problemen (https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schulen/fuer-eltern/brief-die-eltern-und-erziehungsberechtigten).

"Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können vom Schulbesuch befreit werden. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben. Eine Freistellung vom Schulbesuch ist in beiden Fällen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit ärztlicher Bescheinigung zu beantragen."

Die ärztliche Berufsordnung sowie der Bundesmantelvertrag regeln verbindlich, unter welchen Voraussetzungen Ärzte Atteste ausstellen können und dürfen sowie, was dabei zu berücksichten ist.
Folgende Möglichkeiten hat der Arzt:
1.) gehören Schülerinnen und Schüler selbst zur Risikogruppe, kann für diese Personen ein Attest ausgestellt werden, dass die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bescheinigt
2.) Leben Familienmitglieder (Eltern, Großeltern usw.) mit Risikoprofil mit den Schülern zusammen in einem Haushalt, kann durch den Arzt für diese Schüler KEIN Attest darüber pauschal ausgestellt werden, es sei denn, der Arzt hat sich über die Art und Weise des Zusammenlebens sowie die Art des Risikoprofils der Familienmitglieder ein umfangreiches Bild gemacht.
In der Konsequenz bedeutet das für die Familien auch weiterhin, Ihre Kinder nicht nur vom Schulbesuch zu befreien sondern auch von den meisten anderen Teilhaben am sozialen Leben, da diese das gleiche Risiko beinhalten wie der Schulbesuch - insbesondere der Kontakt zu anderen Kindern, die inzwischen wieder zur Schule gehen. Diese Konsequenz ist realitätsfremd und praktisch nicht oder nur in Ausnahmefällen durchführbar, somit ist der Hinweis auf das ärztliche Attest nichts weiter als ein potentielles Missbrauchsinstrument, für das der Arzt mit seiner Unterschrift verantwortlich ist, da es keine Kontrollmöglichkeiten gibt, die tatsächliche Berechtigung zu diesem Attest zu überprüfen.

Es ist also NUR möglich, dass der behandelnde Arzt des Risikopatieten genau über diesen Risikopatienten ein Attest ausstellt, welches dann ggf. auch in Schulen vorgelegt werden kann. Ob den Schulen das reicht und die Schule den Eltern oder Erziehungsberechtigten glaubt, dass die tatsächlichen Wohnverhältnisse potentiell gefährdend sein könnten, bleibt im Ermessen der Schulen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage eines Attests über einen Familienangehörigen, dessen Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung berührt und die betroffene Risikoperson einverstanden sein muss, dass dieses Attest der Schule vorgelegt werden darf.

Bitte haben Sie also Verständnis, dass ich ausschließlich Atteste ausstelle, die von mir betreute Patienten betreffen.
Andere Ärzte, die leichtfertig derartige Atteste ausstellen, handeln rechtswidrig gegen ihre Berufsordnung und den Bundesmantelvertrag.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Atteste nicht Gegenstand der kassenärztlichen Verträge sind und daher nach Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ, Ziff. 70) mit 5,- € in Rechnung gestellt werden müssen.

O. Hanemann



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